Die Abrechnungsmöglichkeiten in meiner Praxis richten sich nach dem jeweiligen Versicherungstyp. Je nach Versicherungsart erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) oder nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen
Da es sich bei der Praxis um eine Privatpraxis für Psychotherapie handelt, ist eine direkte Abrechnung über die elektronische Gesundheitskarte nicht möglich. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen, etwa, wenn über einen längeren Zeitraum kein Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gefunden wurde (§ 13 Abs. 3 SGB V).
Für das Kostenerstattungsverfahren ist ein Nachweis erforderlich, dass mehrere erfolglose Therapieanfragen bei kassenzugelassenen Praxen erfolgt sind. Weitere Informationen sowie vorbereitete Formulare können bei mir per E-Mail angefordert werden.
Mit bestimmten Betriebskrankenkassen ist eine direkte Abrechnung möglich.
Die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen in vielen Fällen übernommen. Erste Gespräche und die Sitzungen zum gegenseitigen Kennenlernen sind meist ohne vorherige Genehmigung möglich. Je nach Tarif und den vertraglich vereinbarten Bedingungen kann es Unterschiede in der Erstattung von Kurz- und Langzeittherapien geben.
Es ist empfehlenswert, sich vorab bei der jeweiligen Versicherung über die konkreten Konditionen zu informieren und gegebenenfalls benötigte Unterlagen bereitzuhalten.
Kostenübernahme bei Heilfürsorge
Für Personen, die über die Freie Heilfürsorge versichert sind, ist in vielen Fällen eine unmittelbare Terminvereinbarung für ein Erstgespräch möglich. Die Kostenübernahme erfolgt dabei in der Regel ohne zusätzlichen Antrag.
Bundeswehrangehörige: Eine Terminvereinbarung für ein Erstgespräch ist in der Regel direkt möglich. Hierfür ist der Sanitätsvordruck „Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218)“ erforderlich, der über den zuständigen Truppenarzt erhältlich ist.
Polizeibeamte mit Heilfürsorge: Bei bestehender Heilfürsorge der Polizei kann eine psychotherapeutische Behandlung nach Terminvereinbarung begonnen werden. Ein gesondertes Genehmigungsverfahren entfällt in der Regel.
Psychotherapeutische Behandlungen können auch als Selbstzahlerleistung in Anspruch genommen werden, etwa, wenn auf Antragstellung oder Eintragungen bei der Krankenversicherung verzichtet werden soll. In diesem Fall ist eine direkte Terminvereinbarung möglich.
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